Lorand Madai-Tahy
3. Dezember 2020

Welche Steuern muss ich als Gewerbetreibender zahlen?

Wenn Sie als Freiberufler in der IT-Branche tätig sein wollen, kann es schnell passieren, dass Sie gar nicht als Freiberufler, sondern als Gewerbetreibender eingestuft werden. Daraus ergeben sich unter anderem Änderungen bei den zu zahlenden Steuern, vor denen viele Angst haben. In diesem Beitrag möchte ich Ihnen diese Angst nehmen und Ihnen durch ein praktisches Beispiel zeigen, welche Steuern Sie als Gewerbetreibender zahlen müssen.

Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Freiberufler und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind zweifelsfrei diejenigen, die einem der sog. Katalogberufe des § 18 des Einkommensteuergesetzes nachgehen. Im IT-Bereich dürften das also vorwiegend die Ingenieure und beratenden Betriebswirte sein. Es gibt zwar die Möglichkeit, einem „ähnlichen Beruf“ im Sinne des § 18 EStG nachzugehen, das ist jedoch oftmals schwer nachzuweisen, denn es obliegt dem Steuerpflichtigen, zu beweisen, dass er auch ohne den entsprechenden Abschluss die gleichen umfassenden Kenntnisse des Berufsfeldes besitzt wie bspw. ein studierter Ingenieur. Mehr über den rechtlichen Unterschied zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern finden Sie hier.

Welche Steuern muss ich als Gewerbetreibender zahlen?
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Einordnung als Gewerbetreibender – was kommt nun auf mich zu?

Doch was passiert nun, wenn Sie nicht als Freiberufler, sondern als Gewerbetreibender eingestuft werden? Welche Steuern kommen auf Sie zu? Es gilt: IT-Berater, die gewerblich eingestuft werden, unterliegen der Gewerbesteuer. Nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der verbleibende Betrag der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Das hört sich erstmal nach einer schlimmen Nachricht an, denn Freiberufler „sparen“ sich diese Gewerbesteuer. Doch so schlimm ist die Nachricht gar nicht, denn was in der Praxis häufig vergessen wird:

Die Gewerbesteuer wird zu einem Großteil auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet.

Das läuft so: Vom zu versteuernden Gewinn wird der Freibetrag abgezogen. Danach wird der verbleibende Gewinn mit einer Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Sie erhalten den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird dann mit dem (von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen) Hebesatz multipliziert, was dann die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ergibt. Nun aber folgt das, was bei dem Thema Gewerbesteuerpflicht häufig nicht beachtet wird: Das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages wird von der Einkommensteuer abgezogen. Schauen wir uns das anhand eines Beispiels genauer an:

Ein Freiberufler und ein Gewerbetreibender (beide unverheiratet und kinderlos) haben in Düsseldorf ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 € erzielt. Der Einfachheit halber gehen wir hier einmal davon aus, der Gewinn und das zu versteuernde Einkommen sind identisch. Mit dieser Tabelle lassen sich die zu zahlenden Steuern errechnen:

Freiberufler  Gewerbetreibender  
   
Gewerbesteuer: Gewerbesteuer:
   
  Gewinn 100.000,00 €
  abzgl. Freibetrag -24.500,00 €
   
  zu versteuernder Gewerbeertrag 75.500,00 €
  x Steuermesszahl 3,50 %
   
  ergibt Gewerbesteuer-
messbetrag
2.642,50 €
  x Hebesatz Düsseldorf 440 %
   
  ergibt zu zahlende Gewerbesteuer 11.627,00 €
   
Einkommensteuer: Einkommensteuer: 
   
zu versteuerndes Einkommen: 100.000,00 € zu versteuerndes Einkommen:  100.000,00 €
zu zahlende ESt und Soli (rd.): 38.000,00 € Einkommensteuer vor Anrechnung GewSt: 38.000,00 €
   
  Anrechnung der Gewerbesteuer:
   
  Entspr. Gewerbesteuer-
messbetrag 
  x 380 %
also 2.642,50 * 380 %
10.041,50 €
   
  zu zahlende ESt und Soli
nach Anrechnung GewSt:
  38.000,00 €-10.041,50 €  27.958,50 €
   
endgültige
Steuerbelastung:
38.000,00 € endgültige
Steuerbelastung:
39.585,50 €

Zugegebenermaßen: Das war ein sehr spezifischer und wahrscheinlich für einen Laien nicht ganz leicht zu verstehender Ausflug ins Steuerrecht, doch was Sie mitnehmen müssen, steht in der letzten Zeile:

Der Gewerbetreibende zahlt insgesamt gerade einmal 1.585,50 € mehr an Steuern als der Freiberufler. Das sind rund 4 % bei einem (nicht unbeachtlichen) zu versteuernden Einkommen von 100.000 €. Dass er überhaupt mehr bezahlt als der Freiberufler, liegt nur daran, dass der Hebesatz in Düsseldorf 440 % beträgt, die maximale Anrechnung der Gewerbesteuer aber nur 380 %. Zahlreiche kleinere Städte und Gemeinden haben aber niedrigere Hebesätze, sodass dieser Unterschied soweit herabschmelzen kann, dass es in manchen Fällen gar keinen gibt.

Der Unterschied ist kleiner als gedacht

Sie fragen sich vielleicht, warum ich Ihnen das erzähle. Immer wieder kommen Kunden auf mich zu und bekommen Bauchschmerzen beim Thema Gewerbesteuer. Häufig unterliegen sie dem Irrglauben, dass es sich dabei um eine zur Einkommensteuerzahllast hinzukommende Steuerbelastung handelt. Wenn wir bei obigem Beispiel bleiben, gehen viele davon aus, die rund 11.600 € Gewerbesteuer seien zusätzlich zu den rund 38.000 € Einkommensteuer zu zahlen. Dem ist wie soeben dargestellt allerdings nicht so. Die Mehrbelastung beträgt eben nicht 11.600 €, sondern „lediglich“ rund 1.500 € – ein ziemlich großer Unterschied.

Unsere Tabelle zum Thema Freiberufler vs Gewerbetreibender

Tabelle: Freiberufler vs. Gewerbetreibende – Rechte & Pflichten im Vergleich

Selbstständigkeit funktioniert als Gewerbetreibender oder als Freiberufler. Die Rechte und Pflichten beider Gruppen in einer Tabelle gegenübergestellt.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten

Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass Sie der Frage, ob Sie gewerbesteuerpflichtig sind oder nicht, gar nicht die große Bedeutung zukommen lassen sollten, wie Sie vielleicht annehmen. Sollten Sie vor dieser Frage stehen, lassen Sie sich frühzeitig beraten, um Klarheit über die Qualifizierung Ihrer Einkünfte zu erhalten. Denn wenn von vornherein klar ist, welcher Einkunftsart Sie nachgehen, gibt es später keine negativen Überraschungen und wie Sie sehen, ist in finanzieller Hinsicht auch die Tatsache, Gewerbetreibender zu sein, kein Beinbruch.

Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen natürlich wie immer gerne zur Verfügung!



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