Auf einem Blick: Welche Steuern müssen Freiberufler zahlen?
Freiberufler müssen Steuern zahlen, sobald Sie eine Tätigkeit aufnehmen. Die Selbstständigkeit muss dem Finanzamt mitgeteilt werden, welches Ihnen schnell einen Fragenbogen zur steuerlichen Erfassung zukommen lässt. Wer Steuerpflichten missachtet, muss sich auf Nachzahlungen oder schlimmstenfalls Betrugsvorwürfe gefasst machen. Sie sollten sich deswegen ausführlich damit vertraut machen, welche Steuern zu zahlen sind. Aus diesem Grund erhalten Sie in diesem Beitrag einen Überblick über die wichtigsten zu zahlenden Steuern für Freiberufler.
Die Einkommenssteuer
Die Einkommenssteuer hängt von den persönlichen Einkunftsquellen des Freiberuflers ab. Für die Einkommenssteuer zahlen Freiberufler quartalsweise eine Steuervorauszahlung, welche sich abhängig von der Einkommenshöhe ergibt und sich nach Mitteilung an das Finanzamt während des Jahres verändern kann.
Um die Einkommenssteuer zu ermitteln, müssen Sie den Gewinn aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit ermitteln. Das tun Sie über die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Die Einkommenssteuer fällt dann auf das zu versteuernde Einkommen. Die Einkommenssteuer orientiert sich an der Höhe des Einkommens und ihr Steuersatz steigt in Deutschland progressiv an: Je höher das Einkommen ist, umso höher sind auch die Steuern. Der höhere Steuersatz wird dabei nur innerhalb der Einkommensstufe fällig.
Die Umsatzsteuer
Neben der Einkommenssteuer stellt auch die Umsatzsteuer eine wichtige Steuer für Freiberufler dar. Die Umsatzsteuer, die in Form der Mehrwertsteuer von Kunden erhoben wird, wird abzüglich der Vorsteuer monatlich oder quartalsweise an das Finanzamt überwiesen. Die Umsatzsteuer fällt nur auf Umsätze an, die im Inland generiert werden. In Deutschland liegt der Regelsatz für die Umsatzsteuer bei 19 %. Ein ermäßigter Satz, vor allem für Lebensmittel, liegt bei 7 %.
Jeder Freiberufler muss jeden Monat bzw. jedes Quartal eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und an das Finanzamt übermitteln. Freiberufler, deren jährliche Einkommenssteuer die Summe von 7.500 € übersteigt, geben ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich ab. Wenn die Einkommenssteuer zwischen 1.000 € und 7.500 € liegt, dann ist eine quartalsweise Abgabe erforderlich. Wer weniger als 1.000 € pro Jahr Einkommenssteuern zahlt, der muss nur einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt senden.
Die Vorsteuer
Die so genannte Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die der Freiberufler selbst aus beruflichen Gründen zahlt, beispielsweise die Mehrwertsteuer aus Rechnungen zum Beispiel für Reisekosten, Arbeitsmittel oder das Telefon. Sie ist in allen Ausgaben enthalten, die für die eigene Selbstständigkeit getätigt werden. Freiberufler können genauso wie andere umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ihre bezahlten Vorsteuerbeträge von ihrer vereinnahmten Umsatzsteuer abziehen. An das Finanzamt muss nur die Restsumme als vereinnahmte Umsatzsteuer gesendet werden. Freiberufler, die die Umsatzsteuer beziehen, dürfen diese also mit der Vorsteuer verrechnen.
Die Lohnsteuer
Die Lohnsteuer betrifft nur Freiberufler, die eigene Mitarbeiter haben oder nebenberuflich als Freiberufler tätig sind. Von den Gehältern der Angestellten muss die Lohnsteuer im ersteren Fall an das Finanzamt abgegeben werden. Handelt es sich um einen Nebenerwerb, so wird die Lohnsteuer im Angestelltenjob abgezogen. Die Lohnsteuer wird aus nicht selbstständigem Einkommen errechnet und kann im kommenden Jahr in der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstattet werden.
Die KFZ-Steuer
Jeder Freiberufler, der im Besitz eines Kraftfahrzeugs ist, zahlt auch die KFZ-Steuer. Diese betrifft also jeden Freiberufler mit eigenem Auto. Ob der Aufwand für das Fahrzeug geschäftlich oder privat angesehen wird, hängt von der Benutzung des Fahrzeugs ab. Berechnet wird die KFZ-Steuer aus den Schadstoff- und Kohlenstoffdioxiddemissionen pro Kilometer und der Größe des Hubraums.
Die Grunderwerbssteuer bzw. Grundsteuer
Die Grunderwerbssteuer wird von Freiberuflern gezahlt, die ein Grundstück mit oder ohne Immobilien kaufen. Freiberufler, die eine Fläche (z. B. ein Büro) angemietet haben, finden die Grundsteuer in ihren Mietnebenkostenabrechnungen wieder. Freiberufler mit eigenem Grundstück zahlen ab einem bestimmten Zeitpunkt auch die Grundsteuer.
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