Semira Meier
10. Februar 2020

Gründen als Freiberufler: Welche Rechtsformen sind möglich?

Gewerbe gründen als Freiberufler

Sie möchten freiberuflich tätig werden oder sind es bereits und suchen nach der passenden Rechtsform für die Gründung aus der Selbstständigkeit? Sich hier zurechtzufinden, ist gar nicht so leicht. Es gibt zahlreiche Varianten mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Pflichten. Deshalb soll Ihnen dieser Beitrag einen ersten Überblick über die gängigsten Rechtsformen in Deutschland, ihre Charakteristika sowie Vor- und Nachteile geben.

Grundsätzlich werden drei verschiedene Rechtsformen unterschieden:

  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften

Diese Formen sowie die darunterfallenden und in Deutschland gängigsten Unternehmensarten möchte ich Ihnen nun vorstellen.

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Tabelle: Eigenschaften von Rechtsformen für Selbstständige

In diesem Download erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsformen.

Einzelunternehmen

Einzelunternehmen mit unbeschränkter Haftung

Zuallererst: „Freiberufler“ per se ist keine Rechtsform. Es ist viel mehr der Begriff, mit der alle Personen bezeichnet, die einen sogenannten Katalogberuf ausüben. Die klassische Variante, wie sich eine Person mit einem freien Beruf selbstständig macht, ist als Einzelunternehmen. Wenn Sie sich als Freiberufler selbstständig machen möchten, müssen Sie nichts weiter tun als sich mit Ihrer Tätigkeit beim Finanzamt anzumelden. Eine Gewerbeanmeldung benötigen Sie als Freiberufler nicht.

Aus finanzieller Sicht bringt diese Variante auf den ersten Blick einige Vorteile mit sich:

  • Sie bezahlen keine Gewerbesteuer und
  • sind nicht verpflichtet, Mitglied der IHK zu werden, wo ebenfalls Beiträge fällig wären.
  • Bei der Gründung ist außerdem kein Mindestkapital gefordert und
  • Ihr Gewinn steht ausschließlich Ihnen zu.

Auch was die Buchhaltung betrifft, gestaltet sich das Einzelunternehmen als unkompliziert. Dem Finanzamt genügt meist eine Einnahmeüberschussrechnung (EÜR). Was die Einkommenssteuer angeht, so erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer, die auf Rechnungen ausgewiesen sein muss, über die die Einkommenssteuer abgeführt wird.

Bis hierher bringt das Einzelunternehmen als Rechtsform einige Vorteile mit sich. Die Gründung ist schnell und kostengünstig, die Buchhaltung unkompliziert und eine Gewerbesteuer kommt ebenfalls nicht auf Sie zu. Ein nicht ganz unwichtiges Detail fehlt allerdings noch: die uneingeschränkte Haftung. Als Einzelunternehmer liegen die Risiken ausschließlich bei Ihnen. Das bedeutet, dass Sie im Ernstfall nicht nur mit Ihrem geschäftlichen, sondern auch mit Ihrem Privatvermögen haften.

Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung

Der Erfahrung nach wird tendenziell eine der beiden vorangegangen Formen des Einzelunternehmertums gewählt. Nichtsdestotrotz können freie Experten aus weiteren Unternehmensformen wählen. Ein großer Nachteil der vorangegangenen Formen ist die unbeschränkte Haftung mit Privat- und Betriebsvermögen. Um dies abzuwenden besteht die Möglichkeit eine „Ein-Personen-GmbH“ oder eine Ein-Personen-Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen. Der große Vorteil, der sich bei diesen beiden Rechtsformen ergibt, ist, dass der Gründer in beiden Fällen lediglich mit seinem Firmenvermögen aufkommt – sie sind somit haftungsbeschränkt.

Worin unterscheiden sich diese beiden Rechtsformen eigentlich? Dies zeigt sich im Startkapital.

  • GmbH: 25.000€ Stammkapital, davon 12.500€ Startkapital
  • UG: 1€ Startkapital, Pflicht zur Bildung von Rücklagen (25% des Jahresgewinns fließen in das Stammkapital)

Personengesellschaften

Möchten Sie sich nicht alleine, sondern lieber im Team selbstständig machen, so ist eine Personengesellschaft eine gute Möglichkeit. Die bekanntesten Personengesellschaften sind die Partnergesellschaft oder auch Partnerschaftsgesellschaft (PartG), Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Offene Handelsgesellschaft (OHG).

Die Partnergesellschaft (PartG)

Eine Partnergesellschaft ist eine Rechtsform, die Sie als Freiberufler gründen können, wenn Sie sich mit anderen Freiberuflern zusammentun möchten.

Wichtig ist an dieser Stelle, dass eine PartG tatsächlich nur von Freiberuflern gegründet werden kann.

Das heißt, dass der Zusammenschluss zu einer Partnergesellschaft nur freiberuflich Tätigen zusteht. Hierdurch soll die Zusammenarbeit zwischen Angehörigen freier Berufe, gegebenenfalls auch an verschiedenen Standorten, erleichtert werden.

Die PartG wird schriftlich durch einen notariell beglaubigten Partnerschaftsvertrag geschlossen und ist im Partnerschaftsregister einzutragen.

Bei der Anmeldung ins Partnerschaftsregister sind folgende Daten anzugeben:

  • Name, Gegenstand und Sitz der PartG
  • Von jedem Partner: vollständiger Name, Wohnort, Geburtsdatum
  • Berufsbezeichnung aller Freiberufler, die Partner werden
  • Vertretungsmacht der Partner

Die Rechtsgrundlage für diese Gewerbeform ist das Gesetz über Partnergesellschaften (PartGG). Genau wie bei Einzelunternehmen ist auch hier kein Mindestkapital notwendig und die Haftung ist nicht beschränkt. Das heißt, dass alle Partner sowohl mit dem Gesellschafts- als auch ihrem Privatvermögen haften. Sollten Sie nicht wollen, dass alle Partner für einen beruflichen Fehler eines einzelnen Partners mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden können, so ist es möglich, dies in den Partnerschaftsvertrag aufzunehmen.

Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Eine relativ junge Rechtsform ist die Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Diese wurde 2013 in das Gesetz aufgenommen. Mit der PartG mbB wird die Haftung für Berufsfehler der Partner gänzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Diese Rechtsform steht allen Personen offen, die auch eine PartG gründen können. Die PartG mbB kann jedoch nur in Kombination mit einer besonderen Vermögenshaftpflichtversicherung gegründet werden, die aktuell nur beratenden Ingenieuren, Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten zur Verfügung steht.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine andere weitverbreitete Form der Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hier gelten ähnliche Grundsätze wie für als Einzelperson tätige Freiberufler. Die Gründung einer GbR muss, wie die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit, beim Finanzamt angemeldet werden. Eine schriftliche Vertragsvereinbarung bedarf diese Rechtsform zwar nicht, allerdings ist diese empfehlenswert.

Die GbR ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen, die gemeinsam unternehmerisch tätig sein möchten. Um eine GbR gründen zu können, müssen Sie jedoch nicht zwingend Freiberufler sein.

Wichtig ist hierbei nur, dass lediglich homogene Freiberufler-Gruppen eine Partnerschaft eingehen dürfen. Das heißt, GbRs aus Nicht-Freiberuflern und Freiberuflern sind in dieser Rechtsform nicht erlaubt.

Was das Mindestkapital und die Haftung angeht, so entspricht die GbR dem Einzelunternehmen – es ist keine Mindesteinlage notwendig und im Schadensfall kann der Gläubiger Forderungen sowohl gegen einzelne Gesellschafter der GbR als auch gegen alle Mitglieder der Gesellschaft geltend machen. Demzufolge haften alle Gesellschafter unbeschränkt mit Ihrem Geschäfts- als auch Privatvermögen. Was die Buchhaltung angeht, so genügt auch hier eine einfache Einnahmenüberschussrechnung. Die Vor- und Nachteile entsprechen also quasi denen eines Einzelunternehmens.

Eine wichtige Zusatzinfo ist, dass der Jahresumsatz nicht über 260.000€ bzw. der Gewinn der GbR nicht über 25.000€ liegen darf. Wird eine dieser Grenzen überschritten, so ist eine Eintragung des Gewerbes in das Handelsregister notwendig.

Die Offene Handelsgesellschaft

Die Offene Handelsgesellschaft ist eine Gewerbeform, die lediglich von Kaufleuten geschlossen werden kann. Gehören Sie zur Berufsgruppe mit einem Handelsunternehmen, so ist dies eine interessante Möglichkeit für Ihre Existenzgründung. Zwei große Pluspunkte der OHG sind, dass kein Mindestkapital erforderlich ist und die Schließung keinen Notar benötigt. Was die Haftung betrifft, gilt wie bei Einzelunternehmen und einer GbR die unbeschränkte Haftung. Alle Gesellschafter können im Ernstfall also mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen haftbar gemacht werden.

Voraussetzung zur Gründung einer OHG ist ein formfreier Gesellschaftsvertrag der beteiligten Gesellschafter. Im Vergleich zum Kontrakt der GmbH ist dieser weit weniger detailliert. Beinhalten muss er trotzdem folgende Aspekte: die Einlagen aller Gesellschafter, Regelungen für Auszahlungen und das Stimmrecht. Außerdem ist empfohlen, ebenfalls eine Regelung für das Vorgehen im Falle eines Ausscheidens oder Todes eines Gesellschafters festzuhalten.

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Kapitalgesellschaften

Möchten Sie ein Gewerbe gründen, so stellt die Kapitalgesellschaft die dritte mögliche Rechtsform dar. In diesem Fall gründen Sie eine juristische Person, die am Geschäftsverkehr teilnehmen und sogar Rechtsgeschäfte abschließen kann. Voraussetzung für eine Kapitalgesellschaft ist ein durch einen Notar beurkundeter Gründungsvertrag mit Geschäftskonto und die Eintragung in das Handelsregister bei Ihrem örtlichen Amtsgericht.

Die in Deutschland am häufigsten von Freiberuflern geschlossenen Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmergesellschaft (UG). Auch hier möchte ich Ihnen für eine Orientierung die jeweils wichtigsten Charakteristika vorstellen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der bekanntesten Rechtsformen in Deutschland, die, wie ihr Name schon sagt, den großen Vorteil einer beschränkten Haftung mit sich bringt. Genauer bedeutet dies, dass die Gesellschafter in der Regel nur mit ihrem Geschäfts- und nicht mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden können. Dafür wird allerdings ein Stammkapital von mindestens 25.000€ vorausgesetzt, wodurch sich die GmbH bezüglich des Mindestkapitals stark von den bisher vorgestellten Gewerbeformen unterscheidet.

Ein weiterer Unterschied liegt in der zur Gründung notwendigen Personenzahl. Eine GmbH können Sie nämlich sowohl mit mehreren Gesellschaftern als auch alleine als Ein-Personen-GmbH gründen. So oder so ist hierfür ein Eintrag ins Handelsregister notwendig und Sie müssen einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag muss schließen. Dieser ist im Vergleich zum Gesellschaftsvertrag einer OHG um einiges umfangreicher. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss folgendes zwingend beinhalten:

  • Der Name der GmbH
  • Der Sitz der Gesellschaft
  • Der Unternehmensgegenstand
  • Die Höhe des Stammkapitals
  • Die Höhe der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter

Daneben sollte er außerdem Angaben zu den Gewinn- und Verlustverteilungen, die Aufteilung von Stimmrechten der einzelnen Gesellschafter als auch die Vorgehensweise im Todesfall oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters beinhalten.

Ein zusätzlicher wesentlicher Unterschied liegt darin, dass eine GmbH aufgrund ihrer Rechtsform buchhaltungspflichtig ist und einige Steuern anfallen. Genauer unterliegt die GmbH sowohl der Gewerbesteuer, der Körperschaftssteuer als auch der Umsatz-, Lohn- und Kapitalertragssteuer.

Dass es bei der GmbH einige Details zu beachten gibt, zeigt sich hier im Vergleich zu den anderen vorgestellten Gewerbeformen deutlich. Vor allem ist die Gründung ein aufwendiges Vorhaben, welches aufgrund einiger Voraussetzungen viel Zeit kostet. Damit Sie während diesem Verfahren trotzdem schon geschäftsfähig sind, existieren 2 Vorstufen: die Vorgründungsgesellschaft und die GmbH i.G. (in Gründung).

Haben Sie beschlossen eine GmbH zu gründen und bereits einen Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet, dessen notarielle Beurkundung in Arbeit ist, greift die Vorgründungsgesellschaft. In diesem Stadium können Sie bereits tätig werden, haften aber noch mit Ihrem Privatvermögen. Diese Form entspricht in ihren Regelungen jenen der GbR.

Sind Sie schon einige Schritte weiter, also sind die Stammeinlagen der Gesellschafter eingezahlt, der Geschäftsführer ernannt und die Eintragung in das Handelsregister in die Wege geleitet und es fehlen tatsächlich nur noch die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und der fertige Eintrag ins Handelsregister, so tritt die GmbH i.G. in Kraft. In dieser Rechtsform sind die Gesellschafter auch nicht mehr mit ihrem Privatvermögen haftbar, es sei denn, das Gesellschaftsvermögen liegt unterhalb der Startkapitalgrenze.

Die Unternehmergesellschaft (UG)

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch einfach als UG abgekürzt, ist eine Variante der GmbH, für die aber ein weitaus geringeres Startkapital nötig ist. Genauer gesagt ist für die Gründung ein Mindestkapital von lediglich 1€ vorausgesetzt. Aus diesem Grund wird die UG auch gerne als Mini-GmbH oder noch umgangssprachlicher als Ein-Euro-GmbH bezeichnet.

Wichtig ist an dieser Stelle, dass es sich bei der UG um keine eigenständige Rechtsform handelt, sondern um eine GmbH mit einem besonderen Rechtsformzusatz. Genau wie bei der GmbH kann eine UG von einer oder mehreren Personen gegründet werden, indem mindestens 1€ in bar aufgebracht werden muss, bevor ein Handelsregistereintrag möglich ist.

Für die Gründung einer UG gelten abgesehen vom Mindestkapital die gleichen Regelungen wie bei einer GmbH. Ein interessantes Detail ist aber, dass die Unternehmensbezeichnung ein Personen-, Sach- oder auch Phantasiename sein darf. Verpflichtend ist aber der Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“. Der Zusatz „haftungsbeschränkt“ darf an dieser Stelle weder weggelassen noch abgekürzt werden, um Geschäftspartnern anzuzeigen, dass es sich hier eben nicht um eine GmbH mit entsprechendem Stammkapital handelt.

Auch was die Pflichten einer UG angeht, gleicht sie der GmbH. Sie ist ebenfalls buchführungspflichtig, sie muss Körperschafts- und Gewerbesteuer zahlen, sowie den Solidaritätszuschlag entrichten. Werden Kapitalausschüttungen an Anteilseigner vorgenommen, kommt auch hier die Kapitalertragsteuer dazu.

Hinzu kommt eine weitere Pflicht: Als Gesellschafter einer UG sind Sie verpflichtet, Rücklagen zu bilden, indem 25% des Gewinns in das Stammkapital fließen müssen, bis eine Höhe von 25.000€ erreicht ist. Sie können Ihre Gewinne also vorerst nicht in voller Höhe ausschütten.

Aufgrund der aufgeführten Charakteristika empfiehlt sich eine UG folglich für alle, die den Vorteil der Haftungsbeschränkung genießen möchten, aber (noch) nicht in der Lage sind, das Mindestkapital einer GmbH in Höhe von 25.000€ aufzubringen. Sie können dann die UG in eine GmbH umfirmieren, sobald das nötige Mindestkapital vorhanden ist.

Unser Whitepaper zu den Eigenschaften von Rechtsformen für Selbstständige

Tabelle: Eigenschaften von Rechtsformen für Selbstständige

In diesem Download erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsformen.

Die Rechtsformen im Überblick

Für die Gründung eines Gewerbes bieten sich Ihnen verschiedene Möglichkeiten. Gleichen Sie ab, was für Sie (und ggf. ihre Partner) das Richtige ist – die beste Rechtsform für Freiberufler gibt es nicht. Jede Rechtsform hat ihre eignen Charakteristika und demnach unterschiedliche Vor- und Nachteile.

Für frischgebackene Freelancer ist es ratsam, vorerst lediglich eine freiberufliche Tätigkeit anzumelden. Da in diesem Fall kein Startkapital von Nöten ist, gilt diese Rechtsform wohl auch als typische Wahl für Neueinsteiger. Angehende Freelancer müssen sich umfangreich mit dem Thema Versicherungen auseinandersetzen, um beim Schadensfall abgesichert zu sein. Mit zunehmender Erfahrung und steigendem Umsatz, können die Möglichkeiten anderer Rechtsformen in Betracht gezogen werden.



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4 Kommentare zu "Gründen als Freiberufler: Welche Rechtsformen sind möglich?"

Katherine Fischer - 16. April 2020 | 23:05

Das ist gut zu wissen, dass man mit einem Notar arbeiten muss, um ein Gewerbe zu gründen. Ein Freund von mir ist jetzt Freiberufler, aber er möchte ein Geschäft öffnen. Ich werde das mit ihm teilen, sodass er sich gut informieren und vorbereiten kann.

Antworten

Mein Freund gründet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Man braucht zwar dafür viel Kapital am Anfang, aber es lohnt sich mit der Zeit in Fragen der Steuer und Möglichkeiten der Weiterentwicklung des Umsatzes und Personal.

Antworten
Hans Grubmüller - 2. Juli 2020 | 21:46

Ich kann jetzt die verschiedenen Gewerbe- und Rechtsformen besser verstehen. Gut zu wissen, dass ein Einzelunternehmen keine Gewerbesteuer bezahlen muss. Egal welche Rechtsform man für sein Unternehmen hat, ist IT Recht für Unternehmen immer eine gute Idee. Dann kann man rechtliche Probleme mit seinem Unternehmen vermeiden.

Antworten
Joachim Hussing - 8. Juli 2020 | 22:58

Vielen Dank für die Informationen zu den Gesellschaftsverträgen. Ich habe mich neulich mit meinem Freund unterhalten, und er brachte einige rechtliche Fragen zur Sprache, die er hatte. Ich war nicht in der Lage, seine Fragen zu beantworten, da ich nicht viel über Recht und Gesellschaftsverträge weiß, aber ich werde ihm von diesem Blog erzählen.

Antworten

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