Svenja Schmidt
18. Mai 2020

Freiberufler und Gewerbesteuer – was müssen Sie beachten?

Close up a man working about financial with calculator at his office to calculate expenses, Accountigng concept

Jedes Jahr aufs Neue dasselbe leidige Thema: Die Steuer. Grundlegend ist sie für jeden ein Begriff und jeder weiß, worum es bei der Steuererklärung geht. Dennoch ist es für den ein oder anderen doch eher ein Mysterium - einen wirklich detaillierten Plan, was dabei alles zu beachten ist, haben nur die wenigsten. Da loben wir uns doch alle einen Steuerberater, der das ganze Chaos ein wenig für uns entwirren kann.

Mit diesem Blogbeitrag möchten wir ein bisschen Licht ins Dunkel bringen und Sie über die Gewerbesteuer in der Freiberuflichkeit informieren. Dazu gucken wir, ob Sie als Freiberufler überhaupt gewerbesteuerpflichtig sind bzw. in welchen Fällen das zutrifft und wovon genau das abhängt. Sie erfahren außerdem mehr darüber, welche Besonderheiten es gibt und wie sich unterschiedliche Unternehmensformen auf die Gestaltung der Steuer auswirken.

Freiberufler – Wer zählt überhaupt dazu?

Zunächst ist es wichtig zu wissen, was ein Freiberufler überhaupt ist. Ein Freiberufler ist eine Person, welche selbstständig eine Tätigkeit ausübt, die einen wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, erzieherischen oder unterrichtenden Charakter aufweist.

Im Allgemeinen haben die Freien Berufe auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikationen oder schöpferischer Begabungen die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt (§ 1 PartGG). Diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung.

Gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG), unterliegen dieser Form folgende Berufe:

  • Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom- Psychologen
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten
  • Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten
  • Freiberufler sind Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe
Unser Whitepaper zu den Eigenschaften von Rechtsformen für Selbstständige

Tabelle: Eigenschaften von Rechtsformen für Selbstständige

In diesem Download erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsformen.

Selbstständig als IT-Berater

Als  IT-Berater bzw. EDV-Berater  üben Sie einen sogenannten katalogähnlichen Beruf aus. Somit ist dieser Beruf nicht explizit im gesetzlichen Katalog der Freien Berufe enthalten, dennoch haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die Chance auf den begehrten Status des Freiberuflers. Hierfür müssen allerdings zwei Voraussetzungen gegeben sein:

Voraussetzung Nr. 1: Sie müssen über eine entsprechende Qualifikation als selbstständiger IT-Berater in Form einer wissenschaftlichen, ingenieursähnlichen Ausbildung verfügen und einen ingenieursähnlichen Beruf ausüben.

Voraussetzung Nr. 2: Sie erbringen Ihre Leistungen persönlich und eigenverantwortlich und üben dabei keine gewerbliche Tätigkeit aus – mehr dazu weiter unten.

Wichtig zu beachten: Das Finanzamt entscheidet!

Auch wenn gesetzlich verankert ist, welche Berufe als Freie Berufe zählen, so ist doch immer durch das Finanzamt zu prüfen, ob es sich bei der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit um einen Freien Beruf handelt und ob Sie über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

Es empfiehlt sich hier direkt nach Gründung eine Anfrage beim Finanzamt zu stellen und sich den Status in schriftlicher Form von diesem bestätigen zu lassen. So wirken Sie dem Risiko entgegen, zu einem späteren Zeitpunkt mit hohen Nachforderungen in der Gewerbesteuer konfrontiert zu werden.

Steuerliche Vorteile

Sobald Sie sicher sein können, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, genießen Sie unter anderem steuerliche Vorteile. Wie bereits zuvor erwähnt, unterliegt eine solche Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung. Das bedeutet, dass Sie kein Gewerbe anmelden müssen und folglich von der Gewerbesteuer befreit sind. Erbrachte (Dienst-)Leistungen aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit unterliegen der Umsatzsteuer.

Exkurs Kleinunternehmer: Anspruch auf den Kleinunternehmer-Status haben Unternehmer und Selbstständige, deren Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen

  1. im Vorjahr nicht über 22.000€ (bis 2019: 17.500€) gelegen hat und
  2. im laufenden voraussichtlich nicht mehr als 50.000€ betragen wird.

Diese brauchen in der Regel keine Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) auszuweisen. Im Gegenzug bekommen Sie dafür aber auch keine Vorsteuer erstattet. Also Vorsteuer bezeichnet man die Umsatzsteuer, welche Sie selbst bei den Einkäufen für Ihr eigenes Unternehmen bezahlen.

ACHTUNG: Wenn Sie allerdings zusätzlich Waren verkaufen, als Zahnmediziner könnten dies zum Beispiel Produkte zur Förderung der Mundhygiene sein, dann ist eine Anmeldung als Gewerbebetreibender verpflichtend.

Differenzierung bei unterschiedlichen Gesellschaftsformen

Als Freiberufler bin ich also erstmal von der Gewerbesteuer befreit – so weit, so gut. Dies gilt vor allem dann, wenn ich als Freiberufler auch erstmal auf mich allein gestellt bin und alleine meinem Freien Beruf nachgehe. Was ist aber, wenn ich Angestellte habe? Hier gibt es Unterschiede, welche hinsichtlich unterschiedlicher Unternehmensformen zu beachten sind.

Zu allererst ist wichtig, sich vor Augen zu führen, inwiefern Zusammenschlüsse von Personen noch unter eine freiberufliche Tätigkeit fallen. § 18EStG besagt, dass ein Angehöriger eines Freien Berufs auch dann als freiberuflich tätig gilt, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist aber, dass auch diese aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Vertretungen im Fall einer vorübergehenden Verhinderung haben auf den grundlegenden Status hierbei keinen Einfluss.

Business people working
Gängige Unternehmensformen, die demnach in Frage kommen, sind zum Beispiel Partnerschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaften (UG).

Bei einem Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen zu einer Partnerschaft und bei der Bildung einer GbR, bleibt der Vorteil der Gewerbesteuerbefreiung erhalten. Wichtig ist allerdings nach wie vor, dass alle Mitglieder selbstständig und eigenverantwortlich einen freien Beruf ausüben.

Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft verhält es sich allerdings anders. Hier unterliegen die Gewinne der Gesellschaft der Gewerbesteuerpflicht. Dies betrifft zum Beispiel die Gründung einer GmbH oder einer UG, welche ebenfalls gängige Unternehmensformen für den Zusammenschluss von Freiberuflern darstellen. Lassen Sie sich hierzu am besten im Vorhinein ausführlich von Ihrer Steuerberatung unterrichten.

Prüfen Sie Ihren Status als Freiberufler

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass Sie als Freiberufler zunächst von der Gewerbesteuer befreit sind. Sichern Sie sich aber ab, dass ihre ausgeübte Tätigkeit tatsächlich einem Freien Beruf entspricht. Dies wird individuell vom Finanzamt entschieden. Lassen Sie sich die Entscheidung also am besten schriftlich bestätigen, sodass mögliche zukünftig folgende Nachforderungen aus der Gewerbesteuer direkt umgangen werden.

Außerdem sollten Sie bei einem Zusammenschluss mit anderen Personen bzw. einem daraus resultierenden Angestelltenverhältnis darauf achten, welcher Unternehmensform Sie unterliegen. Auch hier gibt es Unterschiede. Bei der Bildung einer Kapitalgesellschaft unterliegen die Gewinne der Gesellschaft zum Beispiel wieder der Gewerbesteuerpflicht.

Für mehr Informationen können Sie einen Blick in die Tabelle werfen, in der die Rechte & Pflichten von Freiberuflern und Gewerbetreibenden gegenübergestellt sind.

Unsere Tabelle zum Thema Freiberufler vs Gewerbetreibender

Tabelle: Freiberufler vs. Gewerbetreibende – Rechte & Pflichten im Vergleich

Selbstständigkeit funktioniert als Gewerbetreibender oder als Freiberufler. Die Rechte und Pflichten beider Gruppen in einer Tabelle gegenübergestellt.

Freelancercheck ist keine Steuerberatung. Unsere Artikel dienen als allgemeine informierende Beiträge für unsere Leserschaft und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Holen Sie sich bitte eine professionelle Steuerberatung, um die angesprochenen Themen individuell auf Ihre Situation rechtssicher zu erörtern.
Wir selbst arbeiten oft mit unseren Partnern Debitoor und RHH Treuhand GmbH zusammen, der nach unserer Erfahrung für eine umfassende Beratung beispielsweise ein geeigneter Ansprechpartner ist, der sicherlich auch Sie gerne in Ihren steuerlichen Angelegenheiten unterstützt. Natürlich können Sie aber auch jeden anderen Steuerberater dazu ansprechen.



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